Sind kurzfristige Minijobber gesetzlich versichert?
Kurzfristige Minijobber oder Minijobberinnen sind über ihre kurzfristige Beschäftigung nicht gesetzlich krankenversichert. Die Minijobber sind sozialversicherungsfrei. Damit besteht für kurzfristige Minijobber auch keine Absicherung in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Erläuterung
Kurzfristige Minijobber sind aufgrund ihrer kurzfristigen Beschäftigung nicht krankenversichert. Dennoch sind sie meistens bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland versichert. Das kann zum Beispiel sein, weil sie über eine Hauptbeschäftigung, als Student, als Familienangehöriger oder freiwillig krankenversichert sind.
Gewerbliche Arbeitgeber müssen die Art der Krankenversicherung melden
Bei der Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung müssen gewerbliche Arbeitgeber angeben, wie der Minijobber krankenversichert ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der kurzfristige Minijobber auch einen Schutz in der Krankenversicherung hat.
Ist der die Minijobberin oder der Minijobber gesetzlich krankenversichert, muss der Arbeitgeber dies bei der Anmeldung kennzeichnen. Dafür muss er in der Meldung zur Sozialversicherung im Feld “Kennzeichen-Krankenversicherung” das Kennzeichen "1" wählen. Alternativ kann der Arbeitgeber auch das Kennzeichen "2" auswählen. Das bedeutet, dass der kurzfristige Minijobber oder die kurzfristige Minijobberin privat krankenversichert oder anderweitig abgesichert ist.
Der Arbeitgeber muss einen Nachweis über den Krankenversicherungsschutz zu den Lohnunterlagen nehmen. Das kann zum Beispiel eine Kopie der Versicherungskarte sein.
Arbeitgeber zahlen Umlagen
Die Arbeitgeber zahlen für die kurzfristige Beschäftigung keine Beiträge zur Sozialversicherung. Jedoch müssen Arbeitgeber für eine kurzfristige Beschäftigung Umlagen zahlen. Die Umlagen sind zum Ausgleich ihrer Aufwendungen bei Krankheit („U1“) und Schwangerschaft bzw. Mutterschaft („U2“) ihrer Minijobber. Für gewerbliche Arbeitgeber fällt zudem eine Umlage für den Fall einer Insolvenz an. Eine Übersicht über die Abgaben für eine kurzfristige Beschäftigung finden gewerbliche Arbeitgeber hier. Arbeitgeber im Privathaushalt können ihre Abgaben hier einsehen.