Bin ich mit einem SEPA-Basislastschriftmandat im Zahlungsverzug, wenn meine Beiträge an die Minijob-Zentrale nicht rechtzeitig abgebucht wurden?

Haben Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für die Beitragszahlung im Einzugsverfahren entschieden, sind Sie auf der sicheren Seite. Liegt der Minijob-Zentrale zum Fälligkeitstermin Ihr SEPA-Basislastschriftmandat vor, gelten Ihre Beiträge aus dem Minijob als pünktlich gezahlt. Trotzdem müssen Beitragsnachweise pünktlich übermittelt werden.

Erläuterung

Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Ihre Beiträge aus dem Minijob im Einzugsverfahren zahlen, können Sie sich sicher sein, dass Ihre Beiträge als pünktlich gezahlt gelten. Wenn Ihre Beiträge nicht pünktlich abgebucht wurden, kann das zwei Gründe haben:

  1. Der entsprechende Beitragsnachweis war zum Zeitpunkt der Ermittlung der Einzugsdaten noch nicht erfasst.

  2. Ihr SEPA-Basislastschriftmandat war noch nicht verarbeitet.

In beiden Fällen können Sie aber sicher sein: Liegt der Minijob-Zentrale zum Fälligkeitstermin ein SEPA-Basislastschriftmandat von Ihnen vor, gelten Ihre Beiträge aus dem Minijob als pünktlich gezahlt.

Arbeitgeber können vom Lastschriftverfahren ausgeschlossen werden

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie ihre Beitragsnachweise spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats an die Minijob-Zentrale übermittelt haben. Nur dann können die Beiträge im Einzugsverfahren pünktlich eingezogen werden. Übermitteln Sie Ihre Beitragsnachweise regelmäßig verspätet, können Sie vom Lastschriftverfahren ausgeschlossen werden. 

Verwandte Fragen

Wieso muss ich den vollen Säumniszuschlag für einen Monat zahlen, wenn ich meine Beiträge an die Minijob-Zentrale nur einen Tag zu spät zahle?

Zahlen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Ihre Beiträge nicht zum Ablauf des Fälligkeitstages, fällt ein Säumniszuschlag an. Die Minijob-Zentrale ist gesetzlich dazu verpflichtet, einen Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat des Verzugs zu erheben. Dieser beträgt 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags.

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Woran liegt es, dass ich eine Mahnung erhalte, obwohl ich meine Beiträge rechtzeitig an die Minijob-Zentrale gezahlt habe?

Möglicherweise erfolgte die Zahlung Ihrer Beiträge wegen der Banklaufzeiten nicht fristgerecht. Als Tag der Zahlung gilt nämlich der Tag der Wertstellung. Ihre Beiträge für die Minijobs müssen spätestens am Fälligkeitstag bei uns auf dem Konto eingegangen und verbucht sein. Ist das nicht der Fall, erhalten Sie eine Mahnung.

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Was kann ich tun, wenn ich im Moment meine Beiträge nicht an die Minijob-Zentrale zahlen kann?

Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber derzeit nicht in der Lage sind, die Beiträge für Ihre Minijobs zu zahlen, können Sie vor dem Fälligkeitstermin einen formlosen Antrag auf Stundung stellen. Den Stundungsantrag können Sie schriftlich, per E-Mail oder telefonisch stellen. Am besten lassen Sie sich vorab dazu telefonisch beraten.

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