Was passiert bei einem Beschäftigungsverbot im Minijob?

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihren Minijobberinnen bei einem Beschäftigungsverbot vor Beginn der normalen Mutterschutzfrist den durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Monate weiterzahlen. Man spricht dann vom sogenannten Mutterschutzlohn. Die Kosten der Lohnfortzahlung bekommen Sie von der Arbeitgeberversicherung erstattet.

Erläuterung

Bei einem Beschäftigungsverbot zahlen Sie den Mutterschutzlohn bis zum Beginn der normalen Mutterschutzfrist. Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt zahlen Sie in bestimmten Fällen einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Ob Sie den Zuschuss zahlen müssen und in welcher Höhe, hängt von der Höhe des Nettoverdienstes Ihrer Minijobberin ab.

Arbeitgeber bekommen Lohnfortzahlung für Mutterschaft erstattet

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber zahlen Sie für alle Minijobber die Umlage 2 – unabhängig vom Geschlecht. Damit erwerben Sie auch einen Anspruch auf vollständige Erstattung Ihrer Aufwendungen für den Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten oder für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Die zuständige Ausgleichskasse ist die Knappschaft-Bahn-See. Dort können Sie die Erstattung Ihrer Aufwendungen beantragen. Erstattet wird Ihnen 100 Prozent der Lohnfortzahlung und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (ohne Umlagen und Pauschsteuer).

Verwandte Fragen

Wie melde ich der Minijob-Zentrale, dass eine Minijobberin schwanger ist?

Die Schwangerschaft selbst, müssen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin nicht melden. Jedoch müssen Sie im Zusammenhang mit der Schwangerschaft Ihrer Minijobberin Meldungen machen, wenn sie z. B. Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezieht oder Ihre Minijobberin oder Ihr Minijobber Elternzeit in Anspruch nimmt.

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Haben Minijobberinnen Anspruch auf Lohnfortzahlung während eines Beschäftigungsverbotes?

Ein Beschäftigungsverbot darf keinen Verdienstausfall zur Folge haben. Daher erhalten Sie als schwangere Minijobberin während eines Beschäftigungsverbotes Lohnfortzahlung. Diese Lohnfortzahlung wird Mutterschutzlohn genannt und errechnet sich aus Ihrem durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Kalendermonate vor der Schwangerschaft.

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Was muss ich beachten, wenn ein Minijobber arbeitsunfähig wird?

Ist Ihr Minijobber oder Ihre Minijobberin arbeitsunfähig erkrankt, hat er oder sie Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung.  Damit Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dadurch keine unberechenbar hohen Kosten haben, sind Sie in der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See abgesichert.

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