Was passiert, wenn ein Minijobber krank wird und nicht arbeiten kann?

Ist Ihr Minijobber oder Ihre Minijobberin arbeitsunfähig erkrankt, hat er oder sie Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung.  Damit Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dadurch keine unberechenbar hohen Kosten haben, sind Sie in der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See abgesichert.

Erläuterung

Minijobberinnen und Minijobber haben bei Arbeitsunfähigkeit - wie alle anderen Arbeitnehmer auch - Anspruch auf die Fortzahlung ihres Verdienstes für bis zu sechs Wochen. Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin leisten Sie die Lohnfortzahlung für die Tage, an denen Ihr Minijobber eigentlich gearbeitet hätte. Aber aufgepasst: Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht erst vier Wochen nach Beginn der Beschäftigung.

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin sind Sie in der Regel über die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See abgesichert und können eine Erstattung ihrer Aufwendungen beantragen. Das Ausgleichsverfahren bei Krankheit ist jedoch nur für Arbeitgeber mit maximal 30 Beschäftigten vorgesehen. 

Verwandte Fragen

Sind die Regeln für Minijobs im Gewerbe und Haushalt gleich?

Minijobber können sowohl im gewerblichen Bereich als auch in einem Haushaltsjob arbeiten. Unterschiede gibt es vor allem bei den Abgaben und der Meldung des Minijobbers bei der Minijob-Zentrale. Die Regeln zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Minijobs sind unabhängig vom Arbeitgeber aber immer gleich.

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Warum können Minijobber kein Geld aus der Krankenversicherung bekommen?

Als Minijobber oder Minijobberin sind Sie als Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei. Ihr Arbeitgeber zahlt zwar einen pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung. Dies ist aber nur ein Solidarbeitrag, aus dem für Sie kein eigener Krankenversicherungsschutz als Arbeitnehmer entsteht.  Daher haben Sie im Minijob auch keinen Anspruch auf Krankengeld. 

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Müssen für alle Minijobber Beiträge in die Krankenversicherung gezahlt werden?

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für einen Minijob mit Verdienstgrenze nur zahlen,  wenn der Minijobber in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Ist der Minijobber privat krankenversichert, fällt der Pauschalbeitrag nicht an.

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